Frage der Woche: Wie wird die Vergütung von Windenergieanlagen festgelegt und welche Rolle spielt die „Südquote“?

Grundsätzlich wird nicht die Windenergieanlage vergütet, sondern der Strom, den die Anlagen produzieren bzw. ins Netz einspeisen. Der Fokus liegt also auf dem Produkt und nicht auf der Infrastruktur. Die Vergütung wird im Rahmen eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens der Bundesnetzagentur ermittelt und hängt vom jeweiligen Bieterverhalten ab.

Eine sogenannte „Südquote“ gab es bis 2022 und spielt heute im Rahmen der Vergütung von Windstrom keine Rolle mehr. Gemäß der Regelung aus dem § 36d des EEG wurde demnach ein Teil der ausgeschriebenen Windenergie-Projekte (zuletzt rund 20 %) für süddeutsche Standorte reserviert.

Alle Windpark-Planer nehmen zu den gleichen Konditionen an Ausschreibungen teil. Unterschiede ergeben sich jedoch aus den Standortbedingungen. Diese werden im EEG über sogenannte Güte- und Korrekturfaktoren für die Vergütung von Windenergieanlagen berücksichtigt. Standorte mit geringeren Windverhältnissen, wie häufig in Süddeutschland, erhalten einen höheren Korrekturfaktor. Dadurch ergibt sich eine höhere Vergütung pro erzeugte Kilowattstunde, um geringere Stromerträge auszugleichen.

Ein Beispiel zur Vergütung mit einem exemplarischen Gebot von 6 Cent:

  • Küstenstandort (Gütefaktor: 150 %, Korrekturfaktor: 0,79): 6 Cent/kWh × 0,79 = 4,74 Cent/kWh
  • Süddeutscher Standort (z. B. Altdorfer Wald, Gütefaktor: 50 %, Korrekturfaktor: 1,55): 6 Cent/kWh × 1,55 = 9,3 Cent/kWh

Es handelt sich dabei nicht um einen pauschalen Aufschlag, sondern um einen systematischen Ausgleich unterschiedlicher Standortgüten.

Die Einnahmen für einen Anlagenbetreiber setzen sich schlussendlich aus dem Marktpreis, also dem am Markt bzw. über die Strombörse erzielten Verkaufspreis, sowie gegebenenfalls der Marktprämie zusammen. Eine Marktprämie wird nur gezahlt, wenn der Börsenstrompreis unter der vereinbarten Vergütung liegt. Liegt er darüber, entfällt sie. Eine dauerhafte Förderung von Windstrom besteht folglich nicht.

Eine Teilnahme an der Ausschreibung der Bundesnetzagentur ist für Windparkbetreiber erst mit vorliegender behördlicher Genehmigung möglich. Vorher sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen lediglich auf Basis von Annahmen möglich.