Projektphasen Windpark Altdorfer Wald: Genehmigungsphase

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Da Windenergieanlagen Auswirkungen auf die Umwelt haben und umweltverträglich errichtet werden müssen, sind sie in der Regel genehmigungspflichtig. Für jede Anlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern ist ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) notwendig. Dies gilt auch für das Projekt Windpark Altdorfer Wald: Es ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) einschließlich der darin enthaltenen Genehmigungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), dem Landeswaldgesetz und der Landesbauordnung Baden-Württemberg erforderlich. Damit verbunden sind diverse Auflagen für das Projekt, die dem Vorhabenträger einen klaren Handlungsrahmen für alle Projektphasen geben, auch im Hinblick auf den Natur- und Umweltschutz.

Schonung von Mensch und Natur als zentrales Ziel

Ziel des BImSchG-Verfahrens ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Einwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Dabei werden die rechtlich verbindlichen Regelungen des Immissionsschutzes, z.B. in den Bereichen Lärm, Schall oder Schattenwurf, geprüft.

Es geht also genau um die Themen, mit denen sich der Vorhabenträger bereits in den verschiedenen Voruntersuchungen beschäftigt und für die verschiedene Fachgutachten erarbeitet werden. Mit dem Genehmigungsverfahren nach BImSchG wird von neutraler Stelle das Vorhaben und die Planungsarbeit der Projektgesellschaft und deren Partner geprüft. Mit dem Bescheid, der am Ende des Verfahrens steht, wird schließlich entschieden, ob und unter welchen Bedingungen der Bau und Betrieb der beantragten Windenergieanlagen mit den öffentlichen Belangen sowie den Belangen von Bürgerinnen und Bürgern vereinbar ist.

Mehrere Genehmigungen in einem Verfahren gebündelt

Das BImschG-Verfahren fasst verschiedene Genehmigungsverfahren zusammen. Notwendige Einzelgenehmigungen, wie z.B. die Baugenehmigung, werden dadurch abgedeckt und müssen nicht gesondert durchgeführt werden. Man spricht daher im Zusammenhang mit diesen gebündelten Genehmigungsverfahren von einer Konzentrationswirkung. Die zuständige Genehmigungsbehörde muss aufgrund der gebündelten Verfahren sicherstellen, dass alle Verfahren koordiniert und aufeinander abgestimmt werden. Zuständige Behörden für die Durchführung der Genehmigungsverfahren sind in Baden-Württemberg die Verwaltungen der Landkreise (Landratsämter) und kreisfreien Städte. Für den Windpark Altdorfer Wald ist dies das Landratsamt Ravensburg.

Alle Verfahrensschritte in der Übersicht

1. Vorprüfung und Vollständigkeitsprüfung

Im Rahmen der Planungs- und Gutachtenphase hat der Vorhabenträger diverse Untersuchungen durchgeführt, Gutachten erstellt und in Verbindung damit ein Parklayout entwickelt. Auf Basis dieser in der Regel sehr umfangreichen Vorarbeit erstellt der Vorhabenträger einen Genehmigungsantrag, den er bei der zuständigen Behörde einreicht. Nun finden eine Vor- und eine Vollständigkeitsprüfung statt, die, abgesehen von Ausnahmefällen, innerhalb eines Monats abgeschlossen sein muss. Dabei prüft die Behörde, ob die eingereichten Unterlagen offensichtliche Mängel aufweisen und ob die Antragsunterlagen vollständig sind. Ist dies nicht der Fall, ist der Vorhabenträger verpflichtet, die Mängel zu beheben und den Antrag zu vervollständigen beziehungsweise die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

2. Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung

Sind die Unterlagen vollständig, werden sie in der Genehmigungsbehörde sowie den involvierten Gemeinden für die Dauer von vier Wochen öffentlich ausgelegt und digital zugänglich gemacht. Damit können alle Interessierten, seien es Anwohner, sonstige Privatpersonen oder auch Unternehmen, die Genehmigungsunterlagen einsehen. Für diesen Zeitraum von vier Wochen sowie einer anschließenden Frist von weiteren zwei Wochen besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen und Einwendungen der Verfahrensführenden Behörde einzureichen. In diesem Zuge werden auch die so genannten Träger öffentlicher Belange (auch TÖB genannt) beteiligt. Träger öffentlicher Belange können sehr unterschiedliche Akteure sein: Hierzu zählen etwa Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Bauvorhaben berührt wird wie zum Beispiel die Naturschutz- oder die Forstbehörde. Es gehören aber auch einschlägige Verbände wie zum Beispiel Naturschutzverbände, vom Bauvorhaben berührte Unternehmen oder auch Akteure der Daseinsvorsorge zu den TÖBs. Von allen TÖBs holt die verfahrensführende Behörde eine Stellungnahme zum Bauvorhaben ein. Im nächsten Schritt erbittet die Behörde dann wiederum vom Vorhabenträger seinerseits Stellungnahmen zu den eingebrachten Positionierungen der verschiedenen Teile der Öffentlichkeit.

3. Erörterungstermin (nicht zwangsläufig)

Die verfahrensführende Behörde entscheidet auf Basis der eingereichten Stellungnahmen und Einwendungen der Öffentlichkeit und der Erwiderungen vonseiten des Vorhabenträgers, ob es sinnvoll beziehungsweise notwendig ist, im nächsten Schritt einen öffentlichen Erörterungstermin abzuhalten. Dies wird zum Beispiel dann entschieden, wenn die Behörde nach dem schriftlichen Austausch mit der Öffentlichkeit und dem Vorhabenträger noch entscheidenden Erörterungsbedarf zu bestimmten Stellungnahmen und Themen sieht. Im Zuge des Termins werden zu eben diesen Themen eingereichte Stellungnahmen sowie deren Erwiderungen mit dem Vorhabenträger und den entsprechenden Akteuren der Öffentlichkeit diskutiert. Der gesamte Erörterungstermin wird protokolliert und dient zusammen mit den schriftlichen Stellungnahmen im Vorfeld als Grundlage für die anschließende Entscheidung der verfahrensführenden Behörde.

4. Behördlicher Bescheid

Im nächsten Schritt wägt die Genehmigungsbehörde die vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen ab, die schriftlich eingegangen sind oder gegebenenfalls bei einem Erörterungsetrmin vorgetragen wurden. Die Behörde trifft dann die Entscheidung über die Genehmigung des Windparks. Dabei ist die Behörde verpflichtet, ihre Abwägungen ausführlich zu erläutern und darzulegen, warum sie zu welchem Ergebnis gekommen ist. Der Bescheid hierzu kann unterschiedlich ausfallen: Ein übliches Ergebnis ist eine Genehmigung mit Auflagen, zum Beispiel eingeschränkten Betriebszeiten oder Nebenbestimmungen zu Themen wie Schallwerten und Schattenwurf sowie Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz. Diese Auflagen sind durch den Vorhabenträger durchzuführen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides besteht eine letzte Einwendungsfrist von sechs Wochen, in der jeder beim Landratsamt Ravensburg Einwendungen erheben kann.

Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung

Über den Rahmen der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung im Zuge des BImSchG-Verfahrens hinaus können sich Vorhabenträger auf freiwilliger Basis für eine noch stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit entscheiden. Genau das haben wir als Projektgesellschaft Windpark Altdorfer Wald GmbH getan. So hat es bereits Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Scoping-Termins im Januar 2023 gegeben und zum Ende der Planungsphase werden wir als frühe und informelle Öffentlichkeitsbeteiligung zudem unsere belastbaren Planungen der Öffentlichkeit vorstellen. Darüber hinaus gibt es schon jetzt auf dieser Website einen dauerhaften Dialog, in dem wir interessierten Bürgern eine Kontaktmöglichkeit bieten. Ein erster persönlicher Austausch hat im Übrigen bereits stattgefunden, als wir im Mai 2023 bei einer Infotour involvierte Gemeinden besucht haben.

Finden Sie hierzu unsere Kontaktmöglichkeiten und Veranstaltungen:

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