Windparks spielen eine wichtige Rolle beim Übergang zu einer nachhaltigen Energieversorgung in Deutschland. Gleichzeitig sind Windparks aber auch wirtschaftliche Unternehmungen, deren Betreiber rentabel wirtschaften müssen. Dafür gibt es in Deutschland verschiedene Ertragsmodelle. Im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sind vor allem die Direktvermarktung in Kombination mit Marktprämien und die Vergütung über feste Einspeisetarife von Bedeutung. Beide Modelle werden in diesem Beitrag kurz vorgestellt.
Direktvermarktung und Marktprämien
Die primäre Vergütungsform nach dem EEG ist die „geförderte Direktvermarktung“, also eine Direktvermarktung in Kombination mit einer Marktprämie. Nach diesem Modell vermarktet der Anlagenbetreiber den Strom selbst an der Strombörse oder an Großabnehmer (zum Beispiel Energieversorger).
Dies geschieht häufig mit Hilfe sogenannter Direktvermarkter. Das sind Dienstleister, die für Windparkbetreiber den Verkauf des erzeugten Stroms übernehmen.
Darüber hinaus haben Betreiber unter bestimmten technischen Voraussetzungen die Möglichkeit, zusätzlich zu den am Markt erzielten Erlösen eine sogenannte Marktprämie von der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu erhalten. Wer Anlagen mit einer Leistung von mehr als 750 Kilowatt betreibt und diese Förderung in Form der Marktprämie in Anspruch nehmen möchte, muss an entsprechenden Ausschreibungen der BNetzA teilnehmen.
Das Prozedere hierfür funktioniert folgendermaßen:
- Die Bundesnetzagentur schreibt regelmäßig Fördermittel aus, auf die sich Anlagenbetreiber in ihrer Planungsphase bewerben können. Diese Fördermittel betreffen nicht den Bau von Windenergieanlagen, sondern beziehen sich bei schlechter Marktlage auf mögliche Aufstockungen von Erlösen pro Kilowattstunde, die die Betreiber im späteren Betrieb des Windparks erwirtschaften.
- Anlagenbetreiber bewerben sich bei der Bundesnetzagentur im Rahmen von Auktionsverfahren auf eine Förderhöhe für den Betrieb ihrer Anlagen, den so genannten „anzulegenden Wert“. Dieser Wert soll angeben, wie viel Cent pro Kilowattstunde sie im Betrieb für den eingespeisten Strom erzielen müssen, damit ihr Windpark wirtschaftlich ist. Da sich die Förderung nur auf den Preis der tatsächlich verkauften Kilowattstunde bezieht, kommt sie also nur dann zum Tragen, wenn die Anlagen auch tatsächlich betrieben und der Strom vermarktet wird.
- Diejenigen Windparkbetreiber, die sich auf die niedrigsten Förderbeträge beworben haben, erhalten am ehesten einen Zuschlag und damit einen Fördervertrag. Gibt es weniger Bewerber als ausgeschriebene Förderbeträge, so erhalten alle Bewerber den angegebenen Zuschlag.
- Wenn die Windenergieanlagen in Betrieb gehen, verkaufen Betreiber nun ihren Strom an der Strombörse und erhalten dafür einen individuellen Erlös.
- Unter bestimmten Umständen wird dieser individuelle Erlös ergänzt um die so genannte Marktprämie: Die Marktprämie wird pro Kilowattstunde berechnet – es wird also immer nur tatsächlich verkaufter Strom prämiert.
Ob und in welcher Höhe diese Prämie gezahlt wird, wird monatlich angepasst und richtet sich nicht nach dem individuellen Erlös aus dem Stromverkauf, sondern nach dem aktuellen Strombörsenpreis, d.h. dem Preis, der im jeweiligen Monat im Durchschnitt für eine verkaufte Kilowattstunde an der Strombörse erzielt wurde. Die Höhe der Marktprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen diesem monatlich aktuellen Strombörsenpreis und dem anzulegenden Wert, also dem Betrag, der dem Anlagenbetreiber von der Bundesnetzagentur zugesichert wurde.
Für jede verkaufte Kilowattstunde erhält der Anlagenbetreiber also eine Vergütung, die den aktuellen Strombörsenpreis bis zum anzulegenden Wert aufstockt, allerdings nur für den Fall, dass der anzulegende Wert niedriger ist als der aktuelle Strombörsenpreis.
Insgesamt ist die Direktvermarktung von Windenergie eine marktorientierte Lösung. Die Betreiber erhalten einen Anreiz, wirtschaftlich zu arbeiten und sich auf niedrige Förderbeträge zu bewerben. Die Idee dahinter ist, den Markt effizienter zu machen und die staatlichen Förderkosten zu senken.
Einspeisevergütung
Beim Modell der Einspeisevergütung speisen die Betreiber von Windenergieanlagen den erzeugten Strom direkt in das öffentliche Stromnetz ein und übergeben ihn für einen auf 20 Jahre festgelegten Betrag pro Kilowattstunde an den Übertragungsnetzbetreiber. Anstelle der Betreiber selbst vermarktet der Netzbetreiber den Strom an der Börse.
Dieses Ertragsmodell ist heutzutage nur noch für kleinere Anlagen unter 750 Kilowatt möglich – dies betrifft häufig privat betriebene Windenergieanlagen.
Grundsätzlich wird nur der Strom vergütet, den der Windparkbetreiber auch tatsächlich ins Netz einspeist und es gibt keine Förderung für stillstehende Windkraftanlagen, die nicht in Betrieb sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Netzbetreiber von den Windparkbetreibern verlangt, ihre Anlagen abzuschalten, zum Beispiel wenn das Netz gerade überlastet ist. In diesem Ausnahmefall, also wenn die Betreiber zwar Strom produzieren könnten, dieser aber nicht geliefert werden darf, erhalten die Betreiber ebenfalls einen garantierten Betrag auf Basis der EEG-Umlage.
Mit der Einspeisevergütung können Windparkbetreiber zwar einen geringeren Erlös für ihren Strom erzielen als bei der Direktvermarktung. Jedoch sichern sie sich eine verlässliche Vergütung ohne großen Aufwand und Risiko, was für private Betreiber oft attraktiv sein kann.